Abgabenfreie Wareneinfuhr
Sie dürfen, ohne in Österreich Zoll und sonstige Abgaben zu bezahlen, Waren für den persönlichen Ge- oder Verbrauch bzw. den Ihrer Haushaltsangehörigen in Ihrem Reisegepäck einführen. Ausnahmen bestehen generell für neue Fahrzeuge sowie noch bis auf Weiteres für Tabakwaren aus einigen EU-Staaten.
EU-Staaten sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tsche-chien, Ungarn und Zypern.
Einschränkungen bei Tabakwaren:
Aus den nachstehenden EU-Staaten dürfen Sie bestimmte Tabakwaren nur im Rahmen der folgenden Reisefreimengen abgabenfrei einführen:
aus Estland
aus Litauen
Achtung: Seit 1. Jänner 2008 ist es Reisenden verboten, im Ausland (EU- und Nicht-EU-Staaten) erworbene Tabakerzeugnisse, auf denen die Gesundheits-Warnhinweise nicht den Bestimmungen des Tabakgesetzes entsprechend in deutscher Sprache angebracht sind, über die im Folgenden genannten Mengen nach Österreich einzuführen:
Zollanmeldung von Waren:
Folgende Waren müssen Sie deklarieren:
Mit zu deklarierenden Waren müssen Sie zwecks Zollanmeldung den sogenannten „Rotkanal” (speziell ausgewiesener Ausgang für Reisende, die zu deklarierende Waren einführen) benützen. Hat eine Zollstelle keine getrennten Kontrollausgänge, deklarieren Sie diese Waren bitte von sich aus. Im Zuge der Zollanmeldung sind der Zoll und die sonstigen Eingangsabgaben (z. B. die in Österreich geltende Umsatzsteuer) grundsätzlich zu bezahlen. Bei der Berechnung dieser Abgaben wird meist vom Kaufpreis ausgegangen. Bewahren Sie daher Einkaufsbelege oder Rechnungen über die im Ausland gekauften Waren auf. Wenn Sie keine anzumeldenden Waren mitführen, benützen Sie den sogenannten „Grünkanal” (speziell ausgewiesener Ausgang für Reisende, die keine zu deklarierenden Waren einführen). Für Personal von Verkehrsmitteln und im „kleinen” Grenzverkehr mit der Schweiz/Liechtenstein gelten jeweils Sonderregelungen.
Einfuhr von Barmitteln
Sollten Sie bei der Einreise Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel in der Höhe von 10.000 € oder mehr mit sich führen, müssen Sie diese Barmittel anmelden. Das Anmeldeformular „Überwachung von Barmitteln” ist unter http://www.bmf.gv.at Rubrik „Services”, Formulare - Zoll - Sonstige downloadbar oder liegt bei ihrem Zollamt auf.
Abgabenfreie Einfuhr von Waren - Freimengen
Sie dürfen - ohne in Österreich Zoll und sonstige Abgaben zu bezahlen - folgende Waren pro Kalendertag bei der Einreise aus Nicht EU-Staaten für Ihren persönlichen Ge- oder Verbrauch bzw. den Ihrer Familienangehörigen oder als Geschenk in Ihrem Reisegepäck einführen:
Die Einfuhr von Tieren, Pflanzen, Lebensmitteln, Arzneimitteln, Waffen und vielen anderen Waren unterliegt gesonderten Verboten und Beschränkungen. Diese Bestimmungen gelten sowohl bei der Einreise aus EU- bzw. Nicht-EU-Staaten. Zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen oder der öffentlichen Sicherheit ist diesen Regelungen besonderes Augenmerk zu schenken. Am besten erkundigen Sie sich vor Ihrem Urlaubsantritt nach den aktuellen Einfuhrbestimmungen bei der Zentralen Auskunftsstelle Zoll oder Ihrem Zollamt.
Zollkontrollen im Reiseverkehr gibt es weiterhin. Diese Kontrollen werden an der Grenze zu Nicht-EU-Staaten ständig bzw. an der Grenze zu EU-Staaten fallweise auch mobil im Inland durchgeführt. Sie dienen vielfältigen Allgemeininteressen, wie beispielsweise der Bekämpfung von Schmuggel und Produktpiraterie oder dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit.
Tabakwaren (ab einem Alter von 17 Jahren)
Alkoholika (ab einem Alter von 17 Jahren)
Arzneimittel
in der Ihrem Reisebedarf entsprechenden Menge
Hinweis: Ohne Bewilligung können Reisende mit EU-Wohnsitz
jene Arzneimittel, die sie bereits bei der Ausreise mitgeführt haben, wieder nach Österreich einführen.
Im Ausland erworbene Arzneimittel dürfen aber nur in einer Menge bis zu jeweils drei Einzelhandelspackungen
pro Person bewilligungs-frei eingeführt werden.
Andere Waren
Hinweis: Einfuhrverbote- und Beschränkungen sind aber auch bei diesen abgabenfreien Waren zu beachten! Die Verbotsbestimmungen des Tabakgesetzes (siehe „Einreise aus EU-Staaten”) gelten auch für die Einreise aus Nicht-EU-Staaten (auch wenn Zoll und sonstige Abgaben bezahlt werden)!
Information: Zentrale Auskunftsstelle Zoll
Zollamt Klagenfurt Villach,Ackerweg 19, 9500 Villach
Telefon +43(0)1 51 433 564 053, Mo-Fr 6.00-22.00 Uhr
Fax +43(0)1 51 433 5964053
E-Mail zollinfo@bmf.gv.at
BMF-Homepage http://www.bmf.gv.at (Zoll)
Infos zur: europäischen Datenschutzverordnung (DSGVO), & österreichischem Datenschutzanpassungsgesetz 2018 (DSG) vom: 25.05.2018.
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